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WFW-Ausflugsordnung

Stand: 19.3.2022

I.Allgemein

Artikel I-1        Die Ausflugsordnung, im Folgenden EXRE genannt, listet auf:

A.  Regeln für die Anmeldung und Teilnahme an allen Exkursionen, die vom Verein Werkgroep Fossilen Wageningen, im Folgenden WFW genannt, organisiert werden (siehe Artikel II).

B.  Verhaltensregeln, die für alle in diesem Zusammenhang zu besuchenden Suchseiten gelten (siehe Artikel III).

Artikel I-2        Methode zur Übermittlung, Bestimmung und Änderung der EXRE (siehe Artikel IV).

Artikel I-3        Unser Verein macht regelmäßig Fotos und Videos von Ausflügen oder anderen Aktivitäten. Diese können beispielsweise auf unserer Website, im Newsletter oder in beliebigen Social-Media-Kanälen verwendet werden.

II. Regeln für Ausschreibung, Anmeldung und Teilnahme an Exkursionen des Vereins.

Artikel II-1       Eine von der WFW organisierte Exkursion wird den Mitgliedern vom Vorstand bekannt gegeben.

Artikel II-2       Teilnehmer ist sie/er, die/der:

A.  sich fristgerecht über die WFW-Homepage gemäß den Angaben hierzu in der Programmübersicht angemeldet hat und mit der Exkursionsordnung einverstanden ist.

B.  Das Anmelde-/Teilnahmeformular ist ggf. unterschrieben.

C.  die Vereinsmitgliedschaft und ggf. die Kosten der Exkursion fristgerecht bezahlt hat.

Artikel II-3       Von jedem Teilnehmer wird erwartet, dass er die EXRE vor der Exkursion kennt und liest.

Artikel II-4       Das Betreten einer Suchseite erfolgt immer auf eigenes Risiko des Teilnehmers.

Artikel II-5       Kinder im Alter von 10 bis 16 Jahren sind in Ausnahmefällen unter strenger Aufsicht mindestens eines Elternteils mit Genehmigung des Vorstandes und sofern dies vom Steinbruchbesitzer erlaubt ist erlaubt. Die Eltern haften vollumfänglich für ihre Kinder. Der Ausschuss bewertet, ob die Sicherheit des Suchorts so ist, dass die Risiken gleich Null sind, weil der Ort beispielsweise normalerweise auch für die breite Öffentlichkeit zugänglich ist. Das Kind muss dann ein Familienmitglied und der Elternteil ein WFW-Mitglied sein.

Artikel II-6       Alle Teilnehmer sind verpflichtet, für sich und mitreisende Familienangehörige eine gesetzliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Artikel II-7       Ausflugsteilnehmer, die andere Ausflugsteilnehmer im eigenen PKW befördern, dürfen dies nur tun, wenn sie eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen haben.

Artikel II-8       Mit der Unterzeichnung der „Erklärung“ (zu Beginn der Exkursion) erklärt der Teilnehmer, dass er sich bewusst ist, dass die Teilnahme an der Exkursion auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko und gemäß den Bestimmungen der erfolgt der Ausflugsordnung und dass der Teilnehmer über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt.

Artikel II-9       Der Verwalter/Eigentümer des Steinbruchs/Orts, die Exkursionsleitung, die WFW oder die Niederländische Geologische Gesellschaft sind nicht haftbar oder verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch, während oder anlässlich der Teilnahme an dieser Exkursion verursacht werden.

Artikel II-10      Der Ausflug beginnt zum Zeitpunkt der Ankunft am ersten Suchort und endet zum Zeitpunkt der Abfahrt vom letzten Suchort. Die Teilnehmer sind während der Hin- und Rückreise voll verantwortlich.

Artikel II-11      Entscheidet sich ein Teilnehmer, dem Exkursionsprogramm nicht (vollständig) zu folgen, muss dies mit dem Exkursionsleiter besprochen werden.

III.Anforderungen an das Verhalten auf Suchseiten

Artikel III-1      Den Anweisungen des Vorstandes und/oder des Exkursionsleiters ist stets Folge zu leisten.

Artikel III-2      Das Tragen eines Helms ist obligatorisch, sofern vom Reiseleiter nicht ausdrücklich anders angegeben.

Artikel III-3      Das Tragen von Sicherheitsschuhen wird dringend empfohlen und kann vom Reiseleiter und/oder Eigentümer des Steinbruchs vorgeschrieben werden. Beim Hacken von Steinen sollte eine Schutzbrille getragen werden.

Artikel III-4      Klettergeräte, Werkzeuge und jegliche Bagger sind ausdrücklich verboten.

Artikel III-5      Das Schneiden oder Graben in hohen Steilwänden eines Steinbruchs ist nicht erlaubt.

Artikel III-6      Das Suchen oder Fällen knapp unter einer hohen Steilwand ist nicht erlaubt.

Artikel III-7      Das Gehen/Suchen auf oder in der Nähe der Kante einer Steilwand ist nicht gestattet. Oft gibt es Risse im Boden in Randnähe und es besteht eine erhöhte Einsturzgefahr.

Artikel III-8      Das Gehen oder das Fällen von losen Steinen an einem schrägen Hang ist nur erlaubt, wenn sich keine Personen unter Ihnen aufhalten. 

Artikel III-9      Das Zurücklassen von Müll, Abfällen oder Werkzeugen in einem Steinbruch oder an einem anderen Suchort ist verboten.

Artikel III-10     Von den Teilnehmern wird erwartet, dass sie alle Maßnahmen ergreifen, um gefährliche Situationen für andere Personen zu vermeiden, und dass sie von ihnen wahrgenommene gefährliche Situationen unverzüglich dem Exkursionsleiter melden.

Artikel III-11     Der Vorstand bzw. der Ausflugsleiter ist berechtigt, Teilnehmer, die sich bewusst nicht an diese Regelungen halten, vom Ausflug auszuschließen und die Teilnahme an nachfolgenden Ausflügen zu verweigern!

Artikel III-12     Wünscht ein Teilnehmer den Steinbruch oder Ort vorzeitig zu verlassen, muss dies dem Exkursionsleiter mitgeteilt werden.

Artikel III-13     Manchmal dürfen wir einen bestimmten Teil eines Steinbruchs oder Suchortes nicht betreten (z. B. wegen eines Sicherheitsrisikos). Der Reiseleiter weist darauf hin.

Artikel III-14     Je nach Gesetz am Suchort bedeutet der Fund eines Fossils nicht automatisch, dass es Eigentum des Finders wird.

IV. Art der Kommunikation, Erstellung und Änderung der Ausflugsordnung

Artikel IV-1      Der Vorstand der WFW legt jährlich die EXRE für das neue Kalenderjahr fest und legt diese der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vor. Ohne Anpassungen verlängert sich die imaginäre EXRE automatisch auf das neue Kalenderjahr.

Artikel IV-2      Wenn die EXRE geändert wird, wird die geänderte Version dieser EXRE schriftlich an alle Mitglieder der WFW verteilt. Geschrieben umfasst auch E-Mail oder eine vergleichbare Technik. Außerdem wird das fiktive EXRE auf der WFW-Website veröffentlicht. 

Artikel IV-3      Neue Mitglieder werden durch Verweis auf die Website auf das fiktive EXRE aufmerksam gemacht.

Artikel IV-4      Im Übrigen kann der Vorstand beschließen, notwendige Änderungen an dieser EXRE vorzunehmen und für den Rest des laufenden Kalenderjahres für anwendbar erklären.

Artikel IV-5      Eine Exkursion kann nur für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern möglich sein, zum Beispiel weil der Steinbruchbesitzer Beschränkungen auferlegt. In diesem Fall wird dies beim Öffnen der Registrierung deutlich angegeben. Die Reihenfolge der Anmeldung bestimmt, wer teilnehmen darf.

Artikel IV-6      Wenn sich jemand für einen Ausflug angemeldet hat, ist eine Stornierung nur 14 Tage vor Abfahrt möglich. Sofern der Vorstand nichts anderes beschließt, gehen die Ausflugskosten, die bereits angefallene Kosten, aber auch beispielsweise Kosten für Hotelreservierungen sein können, vollständig zu Lasten des angemeldeten Mitglieds. Kann eine Hotelreservierung nicht storniert werden, gehen die Kosten ebenfalls zu Lasten des jeweiligen Teilnehmers.

† 

Außerdem wird deutlich, dass die Arbeit in Steinbrüchen inklusive der Suche nach Fossilien gefährlich ist!

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